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Was bedeutet das Freizügigkeitsabkommen für Rumänien und der Referendum vom 8.01.2009 (Version 2009)

 

 

Das schweizerische Ausländergesetz (AuG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keinen anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.

 

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft(EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Freihandelsassoziation und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstiger.

 

Das Gesetz setzt die Bedingungen sowohl für die Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbtätigkeit (Arbeitsbewilligung) als auch für die Möglichkeiten der Zulassung ohne Erwerbtätigkeit (Familienangehörige, Aus- und  Weiterbildung bzw. Schüler und Studenten, Rentnerinnen und Rentner, Personen für medizinische Behandlung, wichtige öffentliche Interesse, Asylfälle, Pflegekinder, ehemalige Schweizerinnen und Schweizer, Opfer und Zeugen von Menschenhandel) fest.

 

Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EuropäischenUnion (EU) bedeutet die Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU für natürliche Personen und auch ein Diskriminierungsverbot zwischen in- und ausländischer Arbeitnehmer. EU-Bürger erhalten die Möglichkeit in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Aber nur wer über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt, eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen kann oder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und krankenversichert ist, kann von der Freizügigkeit profitieren. Die Personenfreizügigkeit gilt nicht für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Das Abkommen ermöglicht zusätzlich die befristete grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Diplome und Berufszeugnisse werden gegenseitig anerkannt und die Sozialversicherungssysteme koordiniert.

 

Für Schweizerinnen und Schweizer gilt umgekehrt das Gleiche. Schweizerinnen und  Schweizer können dadurch ihren Beruf in allen EU-Staaten ausüben. Schweizer Firmen im Ausland können vermehrt auch Schweizerinnen und Schweizer anstellen und die Firmen im Inland können vereinfacht Personen für kurzfristige Arbeiten in die EU entsenden und qualifizierte EU-Staatsangehörige einstellen.

 

EU-17: Die erste Freizügigkeitsabkommen mit den ersten EU-15 Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Griechenland, Irland und Malta und Zypern und den Staaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) Lichtenstein, Norwegen, Island wurde im Mai 2000 von den Schweizerinnen und Schweizern mit über 67 Prozent Ja-Stimmen befürwortet und 2002 in Kraft gesetzt. Mit diesen Ländern gilt seit dem 1.6.2007 die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit. Das heisst, ein Arbeitseinsatz sowie der Stellenwechsel in der Schweiz sind ohne Einschränkungen möglich. Wichtig ist, dass sich der Arbeitnehmer spätestens bei dem Arbeitsbeginn bei der Gemeinde anmeldet.

 

EU-8: Die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 8 neuen EU-Staaten die am1.6.2004 der EU beigetreten sind Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien,Slowakei, Ungarn, Slowenien, haben die Stimmberechtigten 2005 mit 56 Prozent JaStimmen zugestimmt. Personen aus diesen Ländern können sich frei in der Schweizbewegen, z.B. Betrieb oder die Branche wechseln. Sie dürfen auch die Familienachziehen. Der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben bis ins Jahr 2011 bestehen. Wichtig ist: vor jeden Arbeitseinsatz, auch beim Stellenwechsel braucht es eine Bewilligung.

 

EU-2: Rumänien und Bulgarien sind im 2007 der EU beigetreten. Da aber noch kein Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz besteht, gelten diese als Drittstaaten. Die Unterzeichnung des Protokolls II erfolgte am 27 Mai 2008 in Brüssel. Ein Referendumabstimmung findet in der Schweiz am 8.02.2009 statt, und die einzige Vorlage, die am 8. Februar 2009 zur Abstimmung kommt, ist die Personenfreizügigkeit Schweiz–EU: Weiterführung des Abkommens und Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien. Für ein positives Ergebnis wird das Abkommen am 1.06.2009 in Kraft treten.

 

Für die 2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien wurden in einem zweiten Protokoll (Protokoll II) Zuwanderungsbeschränkungen während sieben Jahren ab Inkrafttreten festgelegt. Das Abkommen legt Übergangsfristen fest. Die Kontingentsregelungen für diese neue EU-Staaten (EU-2) wurden sieben Jahre nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Juni 2016, aufgehoben. Anschliessend gilt für diese beiden Staaten während weiteren drei Jahren eine spezielle Schutzklausel. Während die ersten sieben Jahren können für Erwerbstätige Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, vorgängige Kontrollen der Lohn - und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente aufrecht erhalten werden (bis 2016). Ein Arbeitgeber kann nur dann einen Arbeitnehmer aus einem neuen EU-Land einstellen, wenn für die Stelle kein Arbeitnehmer aus der Schweiz oder aus den bisherigen 27 EU-Staaten gefunden werden kann. Zudem werden Löhne und Arbeitsbedingungen vorgängig kontrolliert. Gleichzeitig bleibt die Zahl der jährlich neu erteilten Bewilligungen für Arbeitskräfte aus den neuen 2 EU-Ländern beschränkt (Kontingente). Nach Ablauf der Kontingentsregelung erlaubt das Abkommen auf der Grundlage einer Schutzklausel (gültig bis 2019) zudem, die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Kontingente) erneut zu beschränken, wenn eine unerwünscht starke Zuwanderung stattfinden sollte. Diese Übergangsregelungen gewährleisten eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte.

 

Jedes Land behält sein eigenes Sozialversicherungssystem. Die Versicherungen werden aber so aufeinander abgestimmt, dass für die Arbeitnehmer keine in einem anderen Land erworbenen Ansprüche verloren gehen. Jeder Staat wird verpflichtet, auf bestimmte Grundsätze zu achten, z.B. dass EU-Bürger und Schweizer Bürger nach einer gewissen Übergangszeit gleich behandelt werdenmüssen.

 

Es gibt auch eine gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen. Innerhalb der EU werden die Berufsausweise der einzelnen Partnerländer grundsätzlich anerkannt, wenn sie gewissen Minimalstandards entsprechen. Mit dem Freizügigkeitsabkommen nimmt die Schweiz an diesem System teil. Die Anerkennung gilt aber nur für Berufe, die durch ein offizielles Diplom reglementiert sind. Zudem müssen die Ausbildungen in den verschiedenen Ländern gleichwertig sein.

 

Das erste Freizügigkeitsabkommen ist seit 1. Juni 2002 in Kraft und wurde füreine anfängliche Periode von sieben Jahren abgeschlossen. Bis spätestens am 31.Mai 2009 muss die Schweiz der EU schriftlich mitteilen, ob sie das Abkommen weiterführen will. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs hat das Parlament am13. Juni 2008 den Entscheid über die Weiterführung sowie über die Ausdehnung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien in einem Bundesbeschluss zusammengefasst und mit grossem Mehr genehmigt. Für den Beschluss des Parlaments zur Weiterführung der Personenfreizügigkeit und deren Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien wurde das Referendum ergriffen. Die Abstimmung findet am 8. Februar 2009 statt.

 

Die Erfahrungen mit der Personenfreizügigkeit und den anderen Abkommen mit der UE sind durchwegs positiv für die Schweizer Unternehmen und für die Wirtschaft weil die EU der wichtigster Handelspartner ist. Über 60 Prozent der Exporte fliessen in die 27 EU-Staaten. Jeden dritten Franken erwirtschaft die Schweiz in der EU und jeder dritte Arbeitsplatz ist direkt oder indirekt von den Beziehungen zur EU abhängig. Der erweiterte Arbeitsmarkt und der privilegierte Zugang zum EU-Binnenmarkt werden auch in Zukunft zu Wachstum und Wohlstand in der Schweiz beitragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RAin - Avocat Camelia Costea


http://www.avocat-costea.ro

Avocat Elvetia-Romania/Rechtsanwalt Rumänien-Schweiz

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