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Was bedeutet das Freizügigkeitsabkommen für die Schweiz?

 

 

Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" angenommen und sich damit für einen Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik der Schweiz ausgesprochen. Der neue Verfassungstext verpflichtet Bundesrat und Parlament, innert dreier Jahre für alle Ausländerinnen und Ausländer ein neues Zulassungssystem einzuführen, das die Zuwanderung durch Höchstzahlen und Kontingente begrenzt.


Bis zur Inkraftsetzung der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung gilt wie bisher die Personenfreizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA und der Schweiz: das schweizerische Ausländergesetz (AuG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen.


Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und Europäischen Freihandelsassoziation und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere.


Das Gesetz setzt die Bedingungen sowohl für die Aufenthaltsbewilligungen mit Erwerbstätigkeit (Arbeitsbewilligung) als auch für die Möglichkeiten der Zulassung ohne Erwerbstätigkeit (Familienangehörige, Aus- und Weiterbildung bzw. Schüler und Studenten, Rentnerinnen und Rentner, Personen für medizinische Behandlung, wichtige öffentliche Interesse, Asylfälle, Pflegekinder, ehemalige Schweizerinnen und Schweizer, Opfer und Zeugen von Menschenhandel) fest.


Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bedeutet die Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU für natürliche Personen und auch ein Diskriminierungsverbot zwischen in- und ausländischer Arbeitnehmer. EU-Bürger erhalten die Möglichkeit in der Schweiz zu wohnen und zu arbeiten. Aber nur wer über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt, eine selbstständige Erwerbstätigkeit nachweisen kann oder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt und krankenversichert ist, kann von der Freizügigkeit profitieren. Die Personenfreizügigkeit gilt nicht für Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. Das Abkommen ermöglicht zusätzlich die befristete grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Diplome und Berufszeugnisse werden gegenseitig anerkannt und die Sozialversicherungssysteme koordiniert. Für Schweizerinnen und Schweizer gilt umgekehrt das Gleiche. Schweizerinnen und  Schweizer können dadurch ihren Beruf in allen EU-Staaten ausüben. Schweizer Firmen im Ausland können vermehrt auch Schweizerinnen und Schweizer anstellen und die Firmen im Inland können vereinfacht Personen für kurzfristige Arbeiten in die EU entsenden und qualifizierte EU-Staatsangehörige einstellen.


EU-17: Die erste Freizügigkeitsabkommen mit den ersten EU-15 Staaten, Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Griechenland, Irland plus Malta und Zypern und den Staaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA) Lichtenstein, Norwegen, Island wurde im Mai 2000 von den Schweizerinnen und Schweizern mit über 67 Prozent Ja-Stimmen befürwortet und 2002 in Kraft gesetzt. Mit diesen Ländern gilt seit dem 1.6.2007 die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit.  Das heisst, ein Arbeitseinsatz sowie der Stellenwechsel in der Schweiz sind ohne Einschränkungen möglich. Wichtig ist, dass sich der Arbeitnehmer spätestens bei dem Arbeitsbeginn bei der Gemeinde angemeldet und eine Krankenversicherung abgeschlossen haben muss.


EU-8: Die Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 8 neuen EU-Staaten die am 1.6.2004 der EU beigetreten sind Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, haben die Stimmberechtigten 2005 mit 56 Prozent Ja-Stimmen zugestimmt. Personen aus diesen Ländern können sich frei in der Schweiz bewegen, z.B. Betrieb oder die Branche wechseln. Sie dürfen auch die Familie nachziehen. Der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sind bis ins Jahr 2011 bestehen geblieben.


Am 24. April 2013 hat der schweizerische Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen und hat die Kontingentierung der Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der EU-8-Staaten ab 1. Mai 2013 fortgesetzt und für Erwerbstätige aus EU-17-Staaten per 1. Juni 2013 ausgedehnt. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres und betrifft auch die selbständige Erwerbenden, die sich in der Schweiz niederlassen wollen.


EU-2: Rumänien und Bulgarien sind im 2007 der EU beigetreten.

 

Für die 2007 beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien wurden in einem zweiten Protokoll (Protokoll II) Zuwanderungsbeschränkungen während sieben Jahren ab Inkrafttreten festgelegt. Das Abkommen legt Übergangsfristen fest. Die Kontingentsregelungen für diese neue EU-Staaten (EU-2) wurden sieben Jahre nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Juni 2016, aufgehoben. Anschliessend gilt für diese beiden Staaten während weiteren drei Jahren eine spezielle Schutzklausel. Während der ersten sieben Jahre können für Erwerbstätige Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, vorgängige Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente aufrechterhalten werden (bis 2016). Ein Arbeitgeber kann nur dann einen Arbeitnehmer aus einem neuen EU-Land einstellen, wenn für die Stelle kein Arbeitnehmer aus der Schweiz oder aus den bisherigen 27 EU-Staaten gefunden werden kann. Zudem werden Löhne und Arbeitsbedingungen vorgängig kontrolliert. Gleichzeitig bleibt die Zahl der jährlich neu erteilten Bewilligungen für Arbeitskräfte aus den neuen 2 EU-Ländern beschränkt (Kontingente). Nach Ablauf der Kontingentsregelung erlaubt das Abkommen auf der Grundlage einer Schutzklausel (gültig bis 2019) zudem, die Zahl der Aufenthaltsbewilligungen (Kontingente) erneut zu beschränken, wenn eine unerwünscht starke Zuwanderung stattfinden sollte. Diese Übergangsregelungen gewährleisten eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte.


Kroatien: Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten als 28. Mitglied und ein neues Protokoll III ist das Resultat der letzten Verhandlungen zwischen die Schweiz und die EU. Aber die Genehmigung des Protokolls unterliegt einem Referendum und das Ergebnis der Verhandlungen wird in Vernehmlassung gehen.

 

 

RAin - Avocat Camelia Costea


http://www.avocat-costea.ro

Avocat Elvetia-Romania/Rechtsanwalt Rumänien-Schweiz

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